Miteinander

die Zukunft gestalten

"Die Hotellerie im Diemtigtal braucht frische Ansätze und den starken Rückhalt aus der Region um wieder aufzublühen."

«Hotelgenossenschaft Diemtigtal»
Unsere Antwort auf diese Herausforderung!

Oberstes Ziel der Genossenschaft liegt im Fördern, Weiterentwickeln und Erhalten der Hotellerie im Diemtigtal.

Alle natürlichen und juristischen Personen sind zum Mitmachen eingeladen.

Direkte Wertschöpfung ist beispielsweise der morgendliche Biss ins Weggli beim Frühstücksbuffet mit Produkten aus dem Diemtigtal.

Oberstes Ziel der Genossenschaft liegt im Fördern, Weiterentwickeln und Erhalten der Hotellerie im Diemtigtal als Gemeinschaftswerk, bei dem jede natürliche, wie auch juristische Person mitmachen kann.

Als Hotelgenossenschafter:in bestehen die Vorteile im Mitspracherecht am Angebot und es können allenfalls auch Vorteile und Rabatte gewährt werden. Als Genossenschafter:in wird so auch die Standortgebundenheit positiv gefördert. Das Hotel profitiert von den Genossenschafter:innen, aber es bleibt offen für alle Gäste.

Mit den solidarischenHotelzimmer bieten sich ganz neue Möglichkeiten um Hotelzimmer auf eine Weise zu nutzen, die sowohl den Bedürfnissen der Solidarität als auch denen der konventionellen Gäste gerecht werden.

Die Hotelgenossenschaft stellt nicht nur Hotelzimmer zur Verfügung, sondern offeriert zahlreiche zusätzliche Angebote. Die Palette reicht von Hotelallmenden, gemeinschaftlichen Anlässen und Freizeitangeboten über solidarische Hotelzimmer mit Gästezimmern bis zur eigenen gemeinsamer Küchenbenutzung. Gemeinschaftliche Aktivitäten sowie die Möglichkeit, sein Umfeld aktiv selbst zu gestalten, tragen zu einer hohen Ferien- und Erholungsqualität bei.

Verwaltung

Die Verwaltung der Hotelgenossenschaft setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

Sascha Schär
n11 architekten gmbh
gewerbestrasse 4
CH-3770 zweisimmen
schaer@n11.ch
Projektleiter
Dorothea Loosli-Amstutz
Kreative Entwicklungsberatung
Jupiterstrasse 1/1560
CH-3015 Bern
mail@dorothealoosli.ch
Erwin Mani
Skilehrer und Landwirt
Riedli 5
CH-3756 Zwischenflüh
erwin.mani@bluewin.ch
Adrian Mani
Bettenstudio Mani GmbH
Oeystrasse532
CH-3758 LAtterbach
info@bettenstudio-mani.ch
Reto Eberhart
eberhartsolution
Allmiried 1
CH-3755 Horboden
eberharts@outlook.com
Bruno Allenbach
Schweizer Skischule Diemtgtal GmbH
Wasser 6
CH-3756 Zwischenflüh
info@skischule-diemtigtal.ch
Thomas Ryser
Hot Trail GmbH
Unterdorfstrasse 25
CH-3612 Steffisburg
kontakt@hot-trail.ch

Statuten

Art. 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen «Hotelgenossenschaft Diemtigtal» besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR mit Sitz in Diemtigen. Sie ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

1 Die Hotelgenossenschaft Diemtigtal bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt des Hotelbetriebes «Wirieblick» für ihre Mitglieder:innen mit positiven Effekten auf die Gesellschaft, Ökologie, Region und Kultur. Sie setzt sich für die nachhaltige, ökologische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Diemtigtals ein und stärkt mit lhrem Engagement den Lebens-, Wirtschafts-, und Erholungsraum.

2 Sie kann im Diemtigtal oder im Berner Oberland weitere Projekte realisieren, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu fördern oder damit im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen, Patente und Lizenzen aller Art erwerben, verwalten und veräussern sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten.

1 das Genossenschaftskapital wird gebildet:

a) durch Einzahlung der gezeichneten Anteile
b) durch Spenden und Zuwendungen aller Art (Schenkungen, Legate und dergleichen)
c) durch Sponsoring und Fundraising
d) durch Pacht- und Mietzinserträge
e) durch allfällige Gewinnüberschüsse
f) durch allfällige offentlich-rechtliche Beiträge

2 Der Vorstand ist uneingeschränkt zur Ausgabe von Genossenschaftsanteilen berechtigt.

1 Jeder Genossenschafter ist zur Übernahme mindestens eines Anteilsscheins von CHF 500.00 verpflichtet. Die Mehrfachzeichnung von Genossenschaftsanteilen ist unbeschränkt möglich.

2 Die Anteile sind auf Aufforderung der Verwaltung hin innert der angesetzten Frist in vollem Umfange einzuzahlen. Ihre Verpfändung ist ausgeschlossen.

3 Es besteht keine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Änderungen der Haftungsbestimmungen können nur durch eine Statutenänderung vorgenommen werden.

4 Ausscheidende oder ausgeschlossene Genossenschafter oder ihre Erben haben grundsätzlich keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen. Eine Rückzahlung der Anteilsscheine ist ausgeschlossen.

5 Die Anteilsscheine werden nicht verzinst. Ein allfälliger Reingewinn ist ausschliesslich zu Genossenschaftszwecken zu verwenden.

Jeder Genossenschaftsanteil berechtigt zu gewissen Vergünstigungen (wie Bons für Mahlzeiten, Übernachtungen, Veranstaltungen, Warenbezüge), die je nach Geschäftsgang von der Verwaltung festgelegt werden.

1 Der «Hotelgenossenschaft Diemtigtal» können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts beitreten, die den Genossenschaftszweck unterstützen.

2 Zur Aufnahme bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung, in welcher sich der Bewerber zur Einzahlung der gezeichneten Anteile (mindestens ein Anteilschein) verpflichtet und allfällige statutarischen Verpflichtungen anerkennt.

3 Die Aufnahme bedarf überdies eines Beschlusses der Verwaltung. Gegen die Verweigerung der Aufnahme steht dem Bewerber das Rekursrecht an der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu. Bezüglich Form und Frist des Rekurses wird auf Art. 5 lit. e hineach verwiesen.

4 Die Genossenschafter können ihre Mitgliedschaftsrechte erst ausüben, wenn die Anteilsscheine bezahlt sind.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft kann von einem einzelnen Erben durch schriftliche Erklärung übernommen werden. Die Übernahme der Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung (Beschlusses) durch die Verwaltung mit Rekursrecht an die Generalversammlung.

b) durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

c) durch Austritt aus der Genossenschaft. Diese kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Geschäftsjahres erfolgen, frühestens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach Beginn der Mitgliedschaft.

d) durch Ausschluss aus wichtigen Gründen. Der Ausschluss erfolgt durch die Verwaltung. Dem Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu. Ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Art. 846 Abs. 3 OR bleibt vorbehalten.

e) Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des Verwaltungsbeschlusses schriftlich und begründet an die Verwaltung zu richten, der diesen für die nächste ordentliche Generalversammlung traktandiert.

Die Organe der Hotelgenossenschaft sind:

a) die Generalversammlung

b) die Verwaltung

c) die Revisionsstelle (sofern eine gewählt wird)

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Hotelgenossenschaft. Eine ordentliche Generalversammlung wird jährlich innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs abgehalten. Die Durchführung kann (teilweise) digital erfolgen.
2 Zur ordentlichen Generalversammlung werden die Genossenschafter per E-Mail oder schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vorher eingeladen. Das Einberufungsrecht steht auch der Revisionsstelle zu. Die Generalversammlung muss im Weiteren einberufen werden, wenn wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, falls die Genossenschaft weniger als dreissig Mitglieder aufweist, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen.

3 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absolutem Mehr der Anwesenden.

4 Für die Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden. Beschlüsse über Einführung der persönlichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Genossenschafter. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los. In der Regel finden die Wahlen oder Abstimmungen offen statt. Wenn die Mehrheit der Anwesenden es verlangt, müssen die Abstimmungen und Wahlen geheim erfolgen.

5 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Festsetzung und Änderung der Statuten

b) Wahl der Verwaltung sowie die Wahl des Präsidenten der Verwaltung

c) Wahl der Revisionsstelle

d) Genehmigung des Jahresberichts (Lagebericht)

e) Genehmigung der Jahresrechnung und der Bilanz

f) Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns im Rahmen des Zwecks der Genossenschaft

g) Entlastung der Verwaltung

h) Rekurse abgewiesener Bewerber und ausgeschlossener Genossenschafter

i) Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten zwingend vorbehalten sind

6 Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung eine Stimme.

1 Der Verwaltung besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Ihr obliegt die Geschaftsführung der Genossenschaft.

2 Die Mitglieder der Verwaltung werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar. Die Verwaltung konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten.

3 Die Verwaltung ist berechtigt, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben, insbesondere auch für die Erarbeitung von Projekten und die Durchführung von Anlässen, an eine oder mehrere natürliche oder juristischen Personen zu übertragen, die nicht Genossenschafter zu sein brauchen. Ihre Befugnisse werden durch ein besonderes Reglement geordnet, das durch die Verwaltung zu genehmigen ist.

4 Die Verwaltung hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten

a) Einberufung der Generalversammlung, deren Geschäfte vorzubereiten und ihre Beschlüsse auszuführen

b) Aufnahme und Ausschluss von Genossenschaftern

c) Führen des Genossenschaftsverzeichnisses und der notwendigen Geschäftsbücher

d) Erlass von Reglementen zu erlassen (Übertragung Geschäftsführung unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Generalversammlung)

e) Leiter der Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt und Fördern der genossenschaftlichen Aufgaben mit besten Kräften

f) Protokollieren von Beschlüssen und Wahlen

g) Erstellen von Jahresrechnung und Bilanz nach den gesetzlichen Vorschriften

h) Bestimmen von Ausschüssen und Delegation von gewissen Aufgaben an Fachleute

i) Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten, die nicht aus gesetzlichen oder statutarischen Gründen zwingend einem anderen Organ vorbehalten sind.

5 Die Verwaltung versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Verwaltungsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

6 Sofern kein Verwaltungsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Sofern eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchzuführen ist, wählt die Generalversammlung für jeweils ein Jahr eine entsprechende Revisionsstelle. Mit Zustimmung sämtlicher Genossenschafter kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Genossenschaft im Jahresschnitt nicht über mehr als zehn Vollzeitstellen verfügt. Jeder Genossenschafter ist jedoch berechtigt, bis spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen (Art. 906 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727a Abs. 2 und 4 OR).

Das Geschäftsjahr wird durch die Verwaltung bestimmt.

Publikationsorgan ist das schweizerische Handelsamtsblatt. Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen schriftlich oder per E-Mail.

1 Die Genossenschaft wird aufgelöst durch Beschluss einer ausschliesslich dafür einberufenen Generalversammlung. Der Beschluss erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Genossenschafter.

2 Die Liquidation wird durch die Verwaltung besorgt, sofern sie nicht durch Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.

3 Die nach Tilgung sämtlicher Schulden verbleibende Vermögen darf ausschliesslich für die Gründung einer juristischen Person im Sinn einer Selbsthilfeorganisation oder einer gemeinnützigen Institution verwendet werden, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt wie die Hotelgenossenschaft Diemtigtal.

Die vorliegenden Statuten sind an der Gründung der Gesellschaft am 29. Mai 2024 festgesetzt worden.

 

Die Gründer:

Dorothea Loosli, Reto Eberhart, Sascha Schär, Adrian Mani, Erwin Mani, Thomas Ryser, Bruno Allenbach

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